HRZ ist offiziell insolvent/ zahlungsunfähig!

  • Wie schon an andere Stelle gesagt und mal wieder beschwichtigt vom Geschäftsführer wurde auch Aro hinters Licht geführt

    Öffentliche Bekanntmachung,


    Schade um dieses Unternehmen, aber lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende!


    40 IN 1268/25

    In dem Verfahren über den Antrag

    HRZ Reisemobile GmbH, Otto-Lilienthal-Straße 3, 74626 Bretzfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Benjamin Petruschat
    Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 580601
    - Schuldnerin -

    Verfahrensbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Seitz Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Breite Straße 29/31, 40213 Düsseldorf, Gz.: 40108-2025

    auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

    Beschluss:

    Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 19.11.2025 um 09:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
    1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
    2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

    Rechtsanwalt Jochen Sedlitz
    Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
    Telefon: 0711 96689481, Fax: 0711 9668999
    j.sedlitz@grub-brugger.de

    bestellt.
    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
    Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
    Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
    Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
    Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
    Hinweis:
    Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht Heilbronn
    Knorrstraße 1
    74074 Heilbronn

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

    |

    Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

    Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf http://www.ejustice-bw.de beschrieben.

    Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

    Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 19.11.2025

  • Na ja, es gab schon viel tolle(ere) Unternehmen die irgendwann auf der Strecke geblieben sind, warum auch immer. Letztlich regelt der Markt sich selbst. Such ist life...

    Leid tut es mir nur für die Kunden die evtl. schon in Vorleistung gegangen sind und nun ziemlich sicher sehr viel Geld verlieren.

  • Sehr schade, die kleinen Unternehmen leiden bei den derzeitigen Marktveränderungen natürlich entsprechend eher, wenn sie nicht finanziell vorgesorgt haben.

    Aber wenn ein guter Insolvenzverwalter die Angelegenheit managt, kann die Firma gerettet werden.


    Also, HRZ nicht zu früh abschreiben ;)

    Wann wird´s mal wieder richtig Sommer?!?!

  • Ob wir erfahren werden, was da schief gelaufen ist? Man muss ja fast hoffen, dass es individuelles Fehlverhalten gab. Falls nicht wäre die allgemeine Marktsituation der Grund, und dann wird HRZ nicht der letzte sein....

    Aber der Fall zeigt einmal mehr, mit Anzahlungen vorsichtig zu sein.

  • Ich glaube nicht, dass es die schlechten Produkte waren, denn die waren gut. Das Problem war sicher Akawis Mentalität und sein eher übles Geschäftsmodell mit fast Schneeballsystem, sich die Autos ohne Sicherheiten vom Kunden vorfinanzieren zu lassen und sie dann jahrelang rumstehen zu haben. Mir tun schon vor allem die Besteller leid, jetzt wohl trotz riesiger Anzahlungen leer ausgehend. Leider gibt Erhalt des Fahrzeugbriefes keinen Besitz am Auto! Das wird oft missverstanden. Nur wer das Auto physisch hat ist der Eigentümer = Konkursmasse. Ein Glück für die, die noch im Sommer beliefert wurden. Da war die Misere ja schon was deutlich absehbar. Auch wenn’s einige nicht glauben wollten….. Grüsslis Peter 😎

  • @Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).“

    Also wird auch eher Nix aus den rumstehenden Sprintern für die Kunden….🤢

    Auf die anderen kleinen Hersteller kann man das in keinster Weise übertragen. Die haben (wie HRZ) ja alle ein solides Auftragspolster aber konnten eben keine absurd hohen Anzahlungen veruntreuen…. 😎

  • Es geht mM nichts über die gute alte Barzahlung. Objekt der Begierde begutachten, -Handschlag und Übergabe der Scheine. Vorauszahlung, Finanzierung, oder gar Leasing für Private ist nichts für mich. Sparen und zuschlagen, wenn es passt.

    Grüsse

  • Wieviel muss man bei CS hinblättern bei Bestellung? 10000 Euro?

    Es wäre interessant, ob die Nachfrage sich bessern würde, wenn sich die Preise auf Vor- Corona Niveau zubewegen würden. Bei vielen der großen Hersteller passiert das ja, aber kleine Firmen können nicht eben mal 20000 Euro Rabatt geben wie Hymer, Yucon oder Westfalia.

    Insolvenz heißt übrigens nicht zwingend das Ende der Firma. Der Motorradteilehändler Polo hat gestern auch Insolvenz angemeldet, der Betrieb läuft dank Insolvenzgeld vom Staat erstmal bis Januar weiter.

  • Sparen und zuschlagen, wenn es passt.

    Das ist jetzt mal wieder ein ganz schlauer Ratschlag - gemessen am derzeitigen Diskussionsgegenstand und nicht im Allgemeinen.
    Auf diese Weise wäre es in den letzten 5 jahren unmöglich gewesen, einen CS oder HRZ oder.... - you name it - zu bestellen, denn eine Anzahlung war dabei stets Bedingung. Spätestens bei Lieferung des Fahrzeugs zum Ausbauer. Also Cash-Barzahlung unmöglich.

    Thomas.

    -------

    Am Ende wird alles gut. :thumbup: Wenn es noch nicht gut ist, dann war das noch nicht das Ende... :whistling:

  • Wieviel muss man bei CS hinblättern bei Bestellung? 10000 Euro?

    10k nach Bestätigung der Bestellung.

    Weitere 30k als 2. Anzahlung nach Lieferung des Fahrzeugs seitens Mercedes an CS.

    CS hat sich nie gegen eine verlangte Bankbürgschaft gewehrt.

    Thomas.

    -------

    Am Ende wird alles gut. :thumbup: Wenn es noch nicht gut ist, dann war das noch nicht das Ende... :whistling:

  • Das ist jetzt mal wieder ein ganz schlauer Ratschlag - gemessen am derzeitigen Diskussionsgegenstand und nicht im Allgemeinen.
    Auf diese Weise wäre es in den letzten 5 jahren unmöglich gewesen, einen CS oder HRZ oder.... - you name it - zu bestellen, denn eine Anzahlung war dabei stets Bedingung. Spätestens bei Lieferung des Fahrzeugs zum Ausbauer. Also Cash-Barzahlung unmöglich.

    Thomas.

    Ich wäre schon mit der Konfigurierung von einem Neufahrzeug ziemlich überfordert. Bin vielleicht nicht so schlau, wie Du😉. Für mich nur Kauf, wie das Fahrzeug halt da steht und fertig. Altmodisch. -ja. Die letzten 5 Jahre waren übrigens nicht exemplarisch. Irgendwann ist jeder Hype vorbei und es entsteht wieder ein Käufermarkt mit großer Auswahl und vernünftigeren Preisen/Konditionen. Die Geduldigen kommen nun wieder zum Zug.

    Grüsse

    Edited once, last by dietzekall (November 20, 2025 at 3:22 PM).

  • Sehr schade! Sehr schade um eine der innovativsten Wohnmobil-Schmieden auf Sprinter-Basis bzw. VW Crafter, die wir am Markt hatten. Bleibt die Hoffnung, dass mit verringerter Mannschaft und vernünftigem Geschäftsgebaren HRZ, in welcher Form auch immer, wieder aufersteht und weitermacht. Verdient hätten es sowohl die Angestellten als auch der Wohnmobilmarkt.

  • Nordlicht, was ist eigentl persönlich aus Deiner Rückzahlung geworden und wieviele warten noch ggf vielleicht vergeblich auf ihr Auto??? 😎

    Uns wurde eine lächerliche Ratenzahlung angeboten die wir abgelehnt haben, wir haben immerhin auch direkt einen nicht unerheblichen Betrag bezahlt. Wieviele es noch sind wo Geld kassiert wurde kann ich nicht genau sagen, wir kennen 8 Fälle, die Dunkelziffer dürfte weitaus höher sein.

  • Es geht mM nichts über die gute alte Barzahlung. Objekt der Begierde begutachten, -Handschlag und Übergabe der Scheine. Vorauszahlung, Finanzierung, oder gar Leasing für Private ist nichts für mich. Sparen und zuschlagen, wenn es passt.

    Grüsse

    Das ist auch mein bevorzugtes Modell, hat bisher immer gut funktioniert inbound wie outbound. Allerdings, ähnlich wie beim Hausbau, kann ich nachvollziehen, daß jmd. Zwischenzahlungen nach Baufortschritt haben möchte, wenn er speziell auf meine Wünsche abgestimmt etwas baut, was er womöglich an niemand sonst los wird, wenn ich abspringe (rein theoretisch, habe ich noch nie machen müssen.)

    Gibt es eigentlich sowas wie eine nicht-pfändbare Bankbürgschaft? Ich kenn mich mit Krediten, Bürgschaften etc nicht gut aus, bin erklärter Barzahler.

  • Ich hatte hier im Forum mehrmals (insbesondere in Bezug auf HRZ) geschrieben, dass ich ohne Bankbürgschaft niemals einen 5-stelligen Betrag anzahlen würde. Ich rede also nun nicht hinterher schlau daher.

    Wer die veröffentlichten Unternehmensdaten lesen und verstehen konnte (da stehen öffentlich einsehbar enorme Anzahlungen zu Buche), der hat HRZ spätestens seit Veröffentlichung der 2022er Zahlen nichts mehr anvertraut. Ich müsste mich sehr täuschen, wenn der Betrieb in aktueller Konstellatio wieder auf die Beine kommen würde. Nur meine ganz persönliche Meinung/Einschätzung wohlbemerkt. Allen Mitarbeitern und Kunden würde ich natürlich das Gegenteil wünschen.

    Mich würde es ferner nicht wundern, wenn 2026 weitere Ausbauer (selber Unternehmensausrichtung) selbigen Weg einschlagen würden. Soll keine Spekulationen auslösen, aber schaut einfach mal bei den Unternehmensauskünften rein, bevor ein Geschäft abgeschlossen wird. Kostet nichts, zeigt jedoch zumindest grob, was los ist.

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